Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was jedoch als Normalfall gilt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). -8-