eines verschuldenserhöhenden Umstands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen und Handlungsweisen und des Strafmilderungsgrunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG von einem leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszugehen. 3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: