Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dennoch rechtfertigt es sich, dem Umstand, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor seinem Sozialhilfebezug zur Finanzierung des eigenen Konsums beigetragen hat, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Dass er nicht direkt einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich hingegen neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen