Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war. Auch wenn der Beschuldigte bereits im Januar 2018 mit dem Betäubungsmittelhandel begonnen hatte und sich durch den Betäubungsmittelhandel den eigenen Konsum finanzierte, so hat er doch seit Mai 2018 Sozialhilfe erhalten, weswegen er zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1;