Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 sowie 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge, was mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist, zumal zumindest das an den verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Aargau