2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte zwischen Januar 2018 und 15. März 2019 alle zwei Wochen zwei Gramm – insgesamt 58 Gramm – Kokain erworben hat. Davon hat er im gleichen Zeitraum in Q._____ und R._____ insgesamt 30.65 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Aargau, sowie an B._____, C._____ und D._____ verkauft. Des Weiteren hat er seiner Ehefrau E._____ im besagten Zeitraum 13 Gramm für deren Konsum überlassen. Den Rest des erworbenen Kokains hat er, bis auf die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 3.24 Gramm, selbst konsumiert. Ebenfalls ist erstellt, dass die bei der Hausdurchsuchung festgestellten