Im Weiteren hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, es hätte die Betäubungsmittelmengen der einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – obschon die für die Annahme eines qualifizierten Falles erforderliche Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger bzw. voneinander unabhängiger Einzelhandlungen erreicht wird – zusammenrechnen und infolge des Überschreitens des Mengengrenzwerts den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG annehmen müssen.