Entgegen dem Beschuldigten ist der Sachverhalt somit aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr überprüfbar. Im Weiteren hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, es hätte die Betäubungsmittelmengen der einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – obschon die für die Annahme eines qualifizierten Falles erforderliche Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger bzw. voneinander unabhängiger Einzelhandlungen erreicht wird – zusammenrechnen und infolge des Überschreitens des Mengengrenzwerts den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.