1.2. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und hat somit Bestand. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts I Ziff. 1 (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) hat das Bundesgericht festgehalten, der diese Anklageziffer betreffende zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht angefochten. Entgegen dem Beschuldigten ist der Sachverhalt somit aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr überprüfbar.