2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Eingabe vom 18. April 2024 einen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, eine Verurteilung zu 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 2. Mai 2024 die Abweisung der Berufung der Oberstaatsanwaltschaft. 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 8. Mai 2024 und der Beschuldigte am 22. Mai 2024 je eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: