8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.D._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'697.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 45 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'239.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.