3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 325 Tagen (24. Juli 2022 bis 13. Juni 2023) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin A.D._____ auf Verlangen herausgegeben: - 1 Unterhose - 1 T-Shirt - 1 Hose - 44 - - 1 Fixleintuch