2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] - der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.