Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.6. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A.D._____ von Fr. 8'448.85 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb - 42 -