Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'697.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00), unter Ausschluss der Kosten für die Übersetzung von Fr. 676.00, vollumfänglich aufzuerlegen. 7.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 18'239.95 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4).