433 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die von ihr am 11. Februar 2025 eingereichte Kostennote hat ihr der Beschuldigte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).