7.3. Die Privatklägerin A.D._____, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, obsiegt gegenüber dem Beschuldigten insoweit, als dass er schuldig gesprochen und ihr eine Genugtuung zugesprochen wird, nicht jedoch hinsichtlich der auf den Zivilweg verwiesenen bzw. abgewiesenen Zivilforderungen. Infolgedessen hat die Privatklägerin A.D._____ gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Umfang der Differenz ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).