Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung lediglich, dass ein Teil der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen bzw. abgewiesen wird. Es handelt sich hierbei jedoch um einen untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung, dass nebst der Geldstrafe von 120 Tagessätzen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Hingegen unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD;