In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 als angemessen und kann nicht reduziert werden. 6.4. Zusammenfassend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A.D._____ im Betrag von Fr. 1'297.95 auf den Zivilweg zu verweisen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin A.D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als teilweise begründet.