schwerwiegende Schädigung bewirkt haben und ob ihre Beziehungsfähigkeit und sexuelle Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind, lässt sich aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen nicht mit Sicherheit sagen. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2).