Der Beschuldigte hat A.D._____ nicht unerheblich widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, weshalb – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 12) – Anspruch auf Leistung einer Genugtuung besteht, ist doch nicht von einer derart leichten Schwere der Verletzung auszugehen, welche eine Genugtuung nicht rechtfertigen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in heimtückischer Art und Weise ins Schlafzimmer von A.D._____ geschlichen hatte, um sich dort an ihr zu vergehen. Für A.D.__