Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf richterlichem Ermessen beruht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: