Die der Mutter der Privatklägerin A.D._____, D.D._____, entstandenen Reisekosten von Fr. 283.80 im Zusammenhang mit der Abholung von A.D._____ nach dem Vorfall, bestehend aus Zugkosten von Fr. 70.00 sowie Flugkosten von Fr. 213.80, wurden zwar mittels dem Zugticket, den Flugtickets sowie der dazugehörigen Rechnung der Fluggesellschaft belegt (GA act. 108 ff.). Das Zusprechen einer Schadenersatzforderung an A.D._____ scheitert jedoch an der nicht erfüllten Voraussetzung eines Schadens, sind die Kosten doch ihrer Mutter, D.D._____, nicht jedoch A.D._____, entstanden. Folglich ist die Schadenersatzforderung von A.D._____ im Betrag von Fr. 283.80 abzuweisen.