Kostenpunkt «Gutachten A.D._____» in Höhe von Fr. 1'233.00 in den Buchungsnotizen aufgeführt worden sind. Hinzukommt, dass ohnehin unklar ist, ob nicht eine Kranken- oder Unfallversicherung für diese Kosten aufkommt resp. aufgekommen ist. Nachdem die Privatklägerin A.D._____ ihrer Substanzierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, hat sie doch in keiner Weise begründet, um welche konkreten Kosten es sich hierbei handeln soll (vgl. GA act. 101 und Berufungsantwort S. 2), ist ihre Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 1'297.95 auf den Zivilweg zu verweisen.