Was die eingereichte Zahlungserinnerung des Kantonsspitals Aarau über Fr. 1'297.95 anbelangt, so ist festzuhalten, dass aus dieser nicht hervorgeht, um welche konkreten Kosten es sich handeln soll. So sind als Patientin zwar die Privatklägerin A.D._____ und als Behandlungsdaten der 24. und 25. Juli 2022 aufgeführt (GA act. 112). Nachdem es sich jedoch bloss um eine Zahlungserinnerung und nicht um die eigentliche Rechnung handelt, sind die einzelnen Kostenpunkte und deren Gründe unbekannt. Sodann ist dem Beschuldigten dahingehend beizupflichten, als dass die Kosten für die am Tattag durchgeführte Untersuchung von A.D._____ und die Erstellung des dazugehörigen Gutachtens bereits unter dem