gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin A.D._____ im Strafverfahren als Privatperson in eigenem Namen adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin A.D._____ hinsichtlich Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht beschwert und somit auch nicht zur Klage legitimiert. Ihr ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden.