6.2.3. Die Kosten für den Lebensunterhalt von Fr. 350.00, die Reisespesen von Fr. 319.20 sowie die Flugkosten der Privatklägerin A.D._____, ihrer Mutter sowie ihrer Schwester von Fr. 880.00, insgesamt somit Fr. 1'549.20, wurden der Privatklägerin A.D._____ gemäss Barauszahlungsformular vom 5. Juni 2023 bereits durch die Opferhilfe als Soforthilfe ausbezahlt (GA act. 105 und 101). Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle) ist gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge - 38 -