zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Es hat lediglich die geschädigte Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR erfüllt sind.