Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A.D._____ Schadenersatz von Fr. 3'130.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'297.95 seit 24. Juli 2022 sowie auf Fr. 1'833.00 seit 13. Juni 2023 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen.