Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Da er u.a. wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB und somit wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).