ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch u.a. dann nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt worden ist, worunter u.a. der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der Fassung vor Revision des Sexualstrafrechts] gehört (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB).