5.2. Wird jemand u.a. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB oder Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024, was hinsichtlich des Tätigkeitsverbots aber nur die Terminologie betrifft] u.a. zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen - 36 -