vor, handelt es sich beim lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB doch um eine Massnahme, welche nicht dem Anklageprinzip unterliegt. Hat der Beschuldigte eine der in Art. 67 StGB genannten Straftaten begangen, ist erstinstanzlich unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen über die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu befinden (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 und E. 3.4.1 betr. die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS; HEIMGARTNER/NIGGLI in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 326 StPO). Dies gilt im Umfang der Überprüfungskompetenz gemäss Art.