Dem Beschuldigten ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, die erstmalige Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Berufungsverfahren verletzte das Verschlechterungsverbot, da dieses nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei (Berufungsantwort S. 6). Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Berufung ausdrücklich die Anordnung eines Tätigkeitsverbots beantragt hat, greift diesbezüglich das Verschlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Im Übrigen läge auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes