5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt erstmals im Berufungsverfahren, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen (Berufungserklärung S. 1; vgl. Berufungsbegründung S. 5). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Berufungsantwort S. 2).