6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten vorliegend doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden und der nicht vorbestrafte Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten.