Der Beschuldigte hat sich der Katalogtaten der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Bei den betroffenen geschützten Rechtsgütern – die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren sowie die ungestörte psychischemotionale und sexuelle Entwicklung von Kindern – handelt es sich um hochwertige Rechtsgüter, welche durch den Beschuldigten verletzt worden sind. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, bestraft.