In Polen wohnen dem Beschuldigten zufolge, nebst seinen Kindern und seiner Ehefrau, seine Geschwister und seine Mutter, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe (GA act. 78). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht.