4.4.2. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Polnisch (UA act. 10). Der Beschuldigte, der in Polen geboren und aufgewachsen ist (GA act. 78), verbringt regelmässig Ferien in seiner Heimat (GA act. 79), was aufzeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufolge war er zuletzt im Jahr 2022 dort (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). In Polen wohnen dem Beschuldigten zufolge, nebst seinen Kindern und seiner Ehefrau, seine Geschwister und seine Mutter, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe (GA act. 78).