Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: In der Schweiz wohnt dem Beschuldigten zufolge seine Schwester (GA act. 79). Hierzulande habe er Freunde (UA act. 14). In seiner Freizeit sitze er zuhause oder gehe spazieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. - 33 -