4. 4.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen und dies damit begründet, dass der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da es sich um eine einmalige Tat an der unteren Grenze der Strafbarkeit gehandelt habe und er aus der übermässig langen Haftdauer sicherlich seine Lehren gezogen habe (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Berufungsantwort S. 2).