3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als teilweise begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist.