3.6.4. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft und somit noch nie zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, weshalb ihm auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). - 31 -