3.6.2. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die vorgängigen im Rahmen der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Nachdem der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden ist, ist bei der Geldstrafe keine zusätzliche Strafminderung vorzunehmen.