Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht unwesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, hat der Beschuldigte doch bewusst ausgenutzt, dass A.D._____ zuvor am Schlafen war, um sich in ihr Schlafzimmer einschleichen zu können, bevor er sich an ihr vergangen hat. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, insoweit dieser Umstand nicht bereits bei der für die Schändung ausgesprochenen Strafe erschöpfend berücksichtigt worden ist.