Handlungen noch am Schlafen war, weshalb diese in keiner Weise durch sie initiiert worden sind. Die Tathandlung war damit ohne Weiteres geeignet, ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung in gravierender Weise zu gefährden. Unter diesen Gesamtumständen ist mit Blick auf die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes gerade noch knapp von einer leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.