3.5.6. Die bisher ausgestandene Haft von insgesamt 325 Tagen (Untersuchungsund Sicherheitshaft vom 24. Juli 2022 bis 13. Juni 2023; UA act. 77; 267; 279; vorinstanzliches Urteil S. 55) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Genugtuung und Entschädigung. 3.6. 3.6.1. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: