Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).