3.5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).