Die Verletzung des Beschleunigungsgebot erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Dauer von beinahe 9 Monaten für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils als nicht mehr leicht, womit sich – auch unter Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens – nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um drei Monate rechtfertigt. 3.5.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Schändung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.